Rechtstracker.at

§ 7 GewO 1973

Fassungen
01.07.1993 bis 18.03.1994 — BGBl. Nr. 29/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.07.199318.03.1994 § → § BGBl. Nr. 29/1993 · aufgehoben
§ 701.08.197430.06.1993 BGBl. Nr. 50/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1993BGBl. Nr. 29/1993

Außerkrafttretensdatum

18.03.1994

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Ein Gewerbe wird in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt, wenn für den Betrieb im wesentlichen nachfolgende Merkmale bestimmend sind:
    1. Ziffer eins
      hoher Einsatz von Anlage- und Betriebskapital;
    2. Ziffer 2
      Verwendung andersartiger als der dem Handwerk und den gebundenen Gewerben gemäßen Maschinen und technischen Einrichtungen oder Verwendung einer Vielzahl von Maschinen und technischen Einrichtungen gleichen Verwendungszweckes;
    3. Ziffer 3
      Einsatz von Maschinen und technischen Einrichtungen überwiegend in räumlich oder organisatorisch zusammenhängenden Betriebsstätten;
    4. Ziffer 4
      serienmäßige Erzeugung, typisierte Verrichtungen;
    5. Ziffer 5
      weitgehende Arbeitsteilung im Rahmen eines vorbestimmten Arbeitsablaufes;
    6. Ziffer 6
      größere Zahl von ständig beschäftigten Arbeitnehmern und Überwiegen der nur mit bestimmten regelmäßig wiederkehrenden Teilverrichtungen beschäftigten Arbeitskräfte oder automatisierte Betriebsweise;
    7. Ziffer 7
      organisatorische Trennung in eine technische und eine kaufmännische Führung, wobei sich die Mitarbeit des Gewerbetreibenden im wesentlichen auf leitende Tätigkeiten beschränkt.
  2. Absatz 2,Die Merkmale nach Absatz eins, müssen nur insoweit vorliegen, als sie für die Gestaltung des Arbeitsablaufes bedeutsam sind; sie müssen auch nicht alle vorliegen, doch müssen sie gegenüber den für eine andere Betriebsform sprechenden Merkmalen überwiegen.
  3. Absatz 3,Für die Ausübung in der Form eines Industriebetriebes sind Organisation und Einrichtung des Gesamtbetriebes maßgebend; es muß nicht jede Teilarbeit in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden.
  4. Absatz 4,Das Gewerbe muß nicht in jeder Betriebsstätte in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden. Es muß sich aber um gewerbliche Tätigkeiten handeln, die mit dem industriellen Charakter des Gesamtbetriebes vereinbar sind.
  5. Absatz 5,Für Gewerbe, die in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden, ist – ausgenommen die im folgenden aufgezählten Gewerbe – kein Befähigungsnachweis erforderlich:

    Baumeister (Paragraph 128, Ziffer 4,);

    Erzeuger von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial (Paragraph 128, Ziffer 8 f,);

    Herstellung von Arzneimitteln (Paragraph 128, Ziffer 8 b,);

    Herstellung von Giften (Paragraph 128, Ziffer 8 c,);

    Luftfahrzeugmechaniker (Paragraph 126, Ziffer 20,);

    Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen und Infusionsgeräten (Paragraph 128, Ziffer 8 e,);

    Waffengewerbe (Paragraph 128, Ziffer eins,);

    Zimmermeister (Paragraph 128, Ziffer 5,);

    Steinmetzmeister (Paragraph 128, Ziffer 6,).

Bei diesen Gewerben kann aber die Erbringung des Befähigungsnachweises durch den Gewerbetreibenden unterbleiben, wenn der Befähigungsnachweis durch einen Geschäftsführer erbracht wird.

Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993,)

  1. Absatz 7,Die Absatz eins bis 5 finden auf die Handelsgewerbe, Verkehrsgewerbe, Tourismusgewerbe, ferner auf Gewerbe, die überwiegend an die Einzelperson angepaßte Waren erzeugen, die persönliche oder überwiegend an die Einzelbedürfnisse angepaßte Dienstleistungen erbringen und schließlich auf Gewerbe, die Waren im Wege der Vergabe der Arbeiten an Unternehmer oder unselbständige Heimarbeiter herstellen, jedenfalls keine Anwendung.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Schlagworte

Anlagekapital

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12080460

Alte Dokumentnummer

N5199324676J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P7/NOR12080460