Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 96Paragraph 96
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
2. Bestimmungen für einzelne Handwerke
Augenoptiker
§ 96.Paragraph 96,
Augenoptiker (§ 94 Z 65) sind zur Anpassung und Abgabe von Korrektionsbrillen einschließlich der Brillenglasbestimmung berechtigt. Sie haben die genannten Arbeiten durch hiefür ausgebildete Fachkräfte ausführen zu lassen. Augenoptiker (Paragraph 94, Ziffer 65,) sind zur Anpassung und Abgabe von Korrektionsbrillen einschließlich der Brillenglasbestimmung berechtigt. Sie haben die genannten Arbeiten durch hiefür ausgebildete Fachkräfte ausführen zu lassen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023
Dokumentnummer
NOR12080531
Alte Dokumentnummer
N5199324748J