Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974 aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1993Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 99Paragraph 99
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Maler und Anstreicher
§ 99.Paragraph 99,
Maler und Anstreicher (§ 94 Z. 51) sind auch zum Verkleiden der Wände mit Tapeten berechtigt, wenn sie eine Zusatzprüfung ablegen, bei der die für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen sind. § 19 Abs. 2 zweiter und dritter Satz und § 21 gelten sinngemäß. Maler und Anstreicher (Paragraph 94, Ziffer 51,) sind auch zum Verkleiden der Wände mit Tapeten berechtigt, wenn sie eine Zusatzprüfung ablegen, bei der die für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen sind. Paragraph 19, Absatz 2, zweiter und dritter Satz und Paragraph 21, gelten sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Dokumentnummer
NOR12070082
Alte Dokumentnummer
N5197418481S