Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rohrleitungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 411/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2000Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern in Rohrleitungen, ausgenommen brennbare Gase mit einem Betriebsdruck von unter 0,5 bar Überdruck und Wasser, sowie für die Errichtung, Erweiterung, Änderung, den Betrieb, die Instandhaltung und die Beseitigung der hiefür erforderlichen Leitungen und Anlagen.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für Rohrleitungsanlagen,
die bergrechtlichen Vorschriften unterliegen oder
die sich innerhalb der gewerblichen Betriebsstätte
von Unternehmen, die der Gewerbeordnung 1973 oder
von Unternehmen, die dem Betriebsanlagenrecht der Gewerbeordnung 1973 unterliegen,
befinden.
(3)Absatz 3,Soweit andere bundes- oder landesrechtliche Vorschriften Genehmigungen oder Bewilligungen für die vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfaßten Rohrleitungen vorsehen, bleiben diese Vorschriften unberührt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird.
(4)Absatz 4,Soweit im übrigen dieses Bundesgesetz keine Regelungen enthält, gelten für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern in Rohrleitungen die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2015
Dokumentnummer
NOR40013098