Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rohrleitungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 411/1975Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Verpflichtungen des Inhabers einer Konzession gemäß § 3 und des Inhabers eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmungen des § 4 fälltVerpflichtungen des Inhabers einer Konzession gemäß Paragraph 3 und des Inhabers eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmungen des Paragraph 4, fällt
§ 14.Paragraph 14,
Der Inhaber einer Konzession gemäß § 3 und der Inhaber eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des § 4 fällt, sind verpflichtet, die Rohrleitungsanlagen nach den von der Wissenschaft und der Praxis jeweils anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu erhalten und entsprechend zu betreiben. Der Inhaber einer Konzession gemäß Paragraph 3 und der Inhaber eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 4, fällt, sind verpflichtet, die Rohrleitungsanlagen nach den von der Wissenschaft und der Praxis jeweils anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu erhalten und entsprechend zu betreiben.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2015
Dokumentnummer
NOR12070995
Alte Dokumentnummer
N5197537611J