Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rohrleitungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 411/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2001Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Für die Errichtung und die Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage ist eine Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme erforderlich. Das Gleiche gilt für Änderungen und Erweiterungen im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3, soweit diese über den Rahmen der erteilten Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme hinausgehen.Für die Errichtung und die Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage ist eine Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme erforderlich. Das Gleiche gilt für Änderungen und Erweiterungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2 und 3, soweit diese über den Rahmen der erteilten Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme hinausgehen.
(2)Absatz 2,Können solche Änderungen und Erweiterungen Nachteile, Gefährdungen oder Belästigungen, wie sie im § 20 Abs. 2 genannt sind, hervorrufen, so bedarf es jedenfalls einer Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage.Können solche Änderungen und Erweiterungen Nachteile, Gefährdungen oder Belästigungen, wie sie im Paragraph 20, Absatz 2, genannt sind, hervorrufen, so bedarf es jedenfalls einer Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage.
(3)Absatz 3,Um die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage ist bei der Behörde anzusuchen.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2015
Dokumentnummer
NOR40025755