Rechtstracker.at

§ 24

Fassungen
ab 01.01.1976 — BGBl. Nr. 411/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 24 heute01.01.1976 BGBl. Nr. 411/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rohrleitungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.01.1976BGBl. Nr. 411/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Maßnahmen bei unmittelbar drohender Gefahr

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,In Fällen unmittelbar drohender Gefahr hat der Betriebsleiter oder sein Stellvertreter alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Gefahr abzuwenden. Auch hat er die Behörde unverzüglich zu verständigen.
  2. Absatz 2,Kommt der Betriebsleiter oder sein Stellvertreter der Verpflichtung gemäß Absatz eins, nicht nach oder sind sie verhindert, so hat die Behörde alle geeigneten Maßnahmen zu treffen. Zu diesem Zweck kann sie nach vorausgegangener Verständigung des Betriebsinhabers, des Betriebsleiters oder seines Stellvertreters oder des Eigentümers der Anlage oder, wenn eine Verständigung dieser Personen nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung wahrnimmt, auch ohne vorangegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides geeignete Maßnahmen an Ort und Stelle treffen. Insbesondere kann sie diesen Personen auftragen, unverzüglich die Rohrleitungsanlagen oder jenen Teil, von welchem die Gefahr herrührt, stillzulegen; kommen diese Personen dem Auftrag nicht nach, kann die Behörde selbst den Betrieb oder Teile des Betriebes sperren.
  3. Absatz 3,Ein Bescheid gemäß Absatz 2, gilt auch dann als erlassen, wenn seine Zustellung aus den im Paragraph 23, Absatz 7, AVG 1950 angeführten Gründen unterblieben ist. Diese Bescheide sind sofort vollstreckbar.
  4. Absatz 4,Wenn die Voraussetzungen für die Erlassung von Bescheiden oder die getroffenen Maßnahmen gemäß Absatz 2, nicht mehr vorliegen und zu erwarten ist, daß der Betriebsleiter oder sein Stellvertreter ihren Verpflichtungen gemäß Absatz eins, nachkommen, so hat die Behörde auf Antrag des Inhabers einer Konzession gemäß Paragraph 3, oder eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 4, fällt, die gemäß Absatz 2, getroffenen Maßnahmen zu widerrufen.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

10006405

Dokumentnummer

NOR12071005

Alte Dokumentnummer

N5197537621J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/411/P24/NOR12071005