Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rohrleitungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 411/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2001Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Vorarbeiten
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Zur Durchführung von Vorarbeiten zur Ausarbeitung des Projektes einer Rohrleitungsanlage ist der Projektersteller berechtigt, fremde Grundstücke zu betreten und auf ihnen die zur Vorbereitung des Projektes der Anlage erforderlichen Untersuchungen und Arbeiten unter möglichster Schonung fremder Rechte vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Der Projektersteller hat die Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten der betroffenen Grundstücke mindestens vier Wochen vorher vom beabsichtigten Beginn der Vorarbeiten nachweislich zu verständigen.
(3)Absatz 3,Der Projektersteller hat für alle verursachten Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten. Ansprüche können bis drei Monate nach dem Tag geltend gemacht werden, an dem der Projektersteller den Betroffenen die Beendigung der Vorarbeiten nachweislich bekannt gegeben hat.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2015
Dokumentnummer
NOR40025750