Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
09.07.1975 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 362/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1209.07.197531.12.2001 BGBl. Nr. 362/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 486/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistik – Elektrizitätswirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 486 aus 2001,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

09.07.1975BGBl. Nr. 362/1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 486/2001

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß Paragraph 5

Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft vergleiche Paragraph 73, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,).

Text

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Für die Wertstatistik sind jährlich über das im abgelaufenen Kalenderjahr abgeschlossene Wirtschaftsjahr, beginnend mit dem Wirtschaftsjahr 1975, zu erheben:
    1. Ziffer eins
      mengenmäßige Abgabe elektrischer Energie;
    2. Ziffer 2
      Zahl und Durchschnittsverbrauch der Abnehmer oder Abnehmeranlagen;
    3. Ziffer 3
      Erlöse aus der Abgabe elektrischer Energie, gegliedert nach Erlösen aus Leistungs- oder Grundpreisen, Meßpreisen und Arbeitspreisen;
    4. Ziffer 4
      Durchschnittserlöse aus der Abgabe elektrischer Energie;
    5. Ziffer 5
      vereinnahmte Baukostenzuschüsse und Bereitstellungspreise auf behördlich genehmigter Basis.
  2. Absatz 2,Die Erhebungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3 und 5 sind weiters zu gliedern in:
    1. Ziffer eins
      Kleinabgabe, das ist die Abgabe an Tarifabnehmer im Inland wie Haushalt, Gewerbe und Landwirtschaft gemäß den sich aus den Tarifen ergebenden Untergliederungen sowie gegliedert nach der Betriebssystematik, herausgegeben vom Österreichischen Statistischen Zentralamt;
    2. Ziffer 2
      Großabgabe, das ist die Abgabe an Abnehmer im Inland wie Industrie, öffentliche Anlagen, Verkehr und Wiederverkäufer (Sonderabnehmer), gegliedert nach der Betriebssystematik, herausgegeben vom Österreichischen Statistischen Zentralamt;
    3. Ziffer 3
      Export.

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2019

Gesetzesnummer

10006406

Dokumentnummer

NOR12070417

Alte Dokumentnummer

N5197514351P