Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik – Elektrizitätswirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 362/1975Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Text
§ 17.Paragraph 17,
Die Angaben gemäß den §§ 5, 6, 8, 9, 10, 12 und 14 sind vom Auskunftspflichtigen vollständig und wahrheitsgetreu in den Erhebungsbögen einzutragen. Diese sind firmamäßig zu zeichnen und Die Angaben gemäß den Paragraphen 5, 6, 8, 9, 10, 12 und 14 sind vom Auskunftspflichtigen vollständig und wahrheitsgetreu in den Erhebungsbögen einzutragen. Diese sind firmamäßig zu zeichnen und
im Falle monatlicher Meldungen bis zum 10. des dem jeweiligen Berichtsmonat folgenden Monates; die Meldung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 zweiter Halbsatz jedoch bis zum 10. des dem jeweiligen Berichtsmonat folgenden dritten Monates;im Falle monatlicher Meldungen bis zum 10. des dem jeweiligen Berichtsmonat folgenden Monates; die Meldung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Halbsatz jedoch bis zum 10. des dem jeweiligen Berichtsmonat folgenden dritten Monates;
in den übrigen Fällen innerhalb eines Monates nach Zusendung des Erhebungsbogens, spätestens jedoch bis zum 31. Juli des dem Berichtsjahr beziehungsweise dem Erhebungsstichtag folgenden Jahres
dem Österreichischen Statistischen Zentralamt für die Erhebungen gemäß § 14, dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie in den übrigen Fällen einzusenden.dem Österreichischen Statistischen Zentralamt für die Erhebungen gemäß Paragraph 14,, dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie in den übrigen Fällen einzusenden.
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2019
Dokumentnummer
NOR12070422
Alte Dokumentnummer
N5197514356P