Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
09.07.1975 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 362/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 509.07.197531.12.2001 BGBl. Nr. 362/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 486/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistik – Elektrizitätswirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 486 aus 2001,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

09.07.1975BGBl. Nr. 362/1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 486/2001

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß Paragraph 5

Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft vergleiche Paragraph 73, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,).

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Für die Betriebsstatistik sind monatlich, beginnend mit der Erhebung über den Berichtsmonat Juli 1975, zu erheben:
    1. Ziffer eins
      Erzeugung elektrischer Energie, gegliedert nach Energieträgern;
    2. Ziffer 2
      Bezug elektrischer Energie, gegliedert nach dem Bezug aus dem Inland und aus dem Ausland;
    3. Ziffer 3
      Abgabe elektrischer Energie, gegliedert nach der Abgabe im Inland und an das Ausland; die unmittelbare Abgabe elektrischer Energie an die Verbrauchergruppe der Sonderabnehmer außerdem gegliedert nach den einzelnen Sonderabnehmern (Stromlisten);
    4. Ziffer 4
      Verbrauch elektrischer Energie für eigene Fertigung;
    5. Ziffer 5
      Eigenverbrauch elektrischer Energie
      für Erzeugung, Verteilung und Verwaltung,
      für Kraftwerksbaustellen und
      für Pumpspeicherung;
    6. Ziffer 6
      Übertragungsverluste;
    7. Ziffer 7
      für die Erzeugung elektrischer Energie bestimmte Brennstoffe;
      gegliedert nach Arten, unter Angabe von Anlieferung, Verbrauch und Veränderung des Lagerbestandes im Laufe des Berichtsmonats;
    8. Ziffer 8
      Bewirtschaftung der Speicher mit einem Nenninhalt von mehr als 250.000 m3;
    9. Ziffer 9
      Inbetriebnahme, Erweiterung und gänzliche oder teilweise Stillegung von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie;
    10. Ziffer 10
      Inbetriebnahme von Leitungen mit 110 kV und mehr oder Änderungen in der Betriebsspannung auf oder über 110 kV.
  2. Absatz 2,Bei Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit einer durchschnittlichen Erzeugung von mindestens 200.000 kWh je Monat ist der Belastungsablauf an jedem Mittwoch von 0 bis 24 Uhr zu erheben.

    Er ist zu gliedern wie folgt:

    1. Ziffer eins
      Stundenwerte, erforderlichenfalls Halbstundenwerte der Leistung,
    2. Ziffer 2
      thermische und hydraulische Erzeugung,
    3. Ziffer 3
      Bezug aus dem Inland und aus dem Ausland, Abgabe im Inland und an das Ausland sowie Verbrauch.
  3. Absatz 3,Bei Unternehmen mit Eigenanlagen ist der Belastungsablauf am dritten Mittwoch jedes Monats von 0 bis 24 Uhr zu erheben. Er ist gemäß Absatz 2, zu gliedern.

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2019

Gesetzesnummer

10006406

Dokumentnummer

NOR12070410

Alte Dokumentnummer

N5197514344P