Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik – Elektrizitätswirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 362/1975 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 486/2001Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 486 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Beachte
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß Paragraph 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).außer Kraft vergleiche Paragraph 73, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,).
Text
§ 6.Paragraph 6,
Für die Betriebsstatistik sind jährlich über das abgelaufene Kalenderjahr, beginnend mit der Erhebung über das Berichtsjahr 1975, zu erheben:
Erzeugung elektrischer Energie, gegliedert nach Energieträgern sowie die diesen Erzeugungswerten entsprechenden Höchstwerte der elektrischen Leistung unter Angabe des Zeitpunktes ihres Auftretens;
Bezug elektrischer Energie, gegliedert nach dem Bezug aus dem Inland und aus dem Ausland;
Abgabe elektrischer Energie, gegliedert nach unmittelbarer und mittelbarer Abgabe im Inland und an das Ausland; die unmittelbare Abgabe elektrischer Energie im Inland außerdem gegliedert nach Verbraucher- und Tarifgruppen unter Angabe der Anzahl der Anlagen;
Verbrauch elektrischer Energie für eigene Fertigung;
Eigenverbrauch elektrischer Energie
für Erzeugung, Verteilung und Verwaltung,
für Kraftwerksbaustellen und
für Pumpspeicherung;
Art, Menge und Heizwert der für die Erzeugung elektrischer Energie verbrauchten festen, flüssigen und gasförmigen Brennstoffe sowie Art und Menge der verbrauchten Kernbrennstoffe;
maximale Lagermöglichkeit für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe sowie für Kernbrennstoffe am Ende des Erhebungsjahres;
Engpaßleistung der Kraftwerke am Ende des Berichtsjahres;
Regelarbeitsvermögen der Wasserkraftwerke und Arbeitsvermögen im Erhebungsjahr, unter Angabe der nichtverwerteten Energie sowie der Niedrigstwasserleistung der Laufkraftwerke;
Summe der vertraglichen Bezugsleistung von in- und ausländischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Unternehmen mit Eigenanlagen am Ende des Berichtsjahres.
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2019
Dokumentnummer
NOR12070411
Alte Dokumentnummer
N5197514345P