Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
09.07.1975 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 362/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 609.07.197531.12.2001 BGBl. Nr. 362/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 486/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistik – Elektrizitätswirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 486 aus 2001,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

09.07.1975BGBl. Nr. 362/1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 486/2001

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß Paragraph 5

Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft vergleiche Paragraph 73, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,).

Text

Paragraph 6,

Für die Betriebsstatistik sind jährlich über das abgelaufene Kalenderjahr, beginnend mit der Erhebung über das Berichtsjahr 1975, zu erheben:

  1. Ziffer eins
    Erzeugung elektrischer Energie, gegliedert nach Energieträgern sowie die diesen Erzeugungswerten entsprechenden Höchstwerte der elektrischen Leistung unter Angabe des Zeitpunktes ihres Auftretens;
  2. Ziffer 2
    Bezug elektrischer Energie, gegliedert nach dem Bezug aus dem Inland und aus dem Ausland;
  3. Ziffer 3
    Abgabe elektrischer Energie, gegliedert nach unmittelbarer und mittelbarer Abgabe im Inland und an das Ausland; die unmittelbare Abgabe elektrischer Energie im Inland außerdem gegliedert nach Verbraucher- und Tarifgruppen unter Angabe der Anzahl der Anlagen;
  4. Ziffer 4
    Verbrauch elektrischer Energie für eigene Fertigung;
  5. Ziffer 5
    Eigenverbrauch elektrischer Energie
    für Erzeugung, Verteilung und Verwaltung,
    für Kraftwerksbaustellen und
    für Pumpspeicherung;
  6. Ziffer 6
    Übertragungsverluste;
  7. Ziffer 7
    Art, Menge und Heizwert der für die Erzeugung elektrischer Energie verbrauchten festen, flüssigen und gasförmigen Brennstoffe sowie Art und Menge der verbrauchten Kernbrennstoffe;
  8. Ziffer 8
    maximale Lagermöglichkeit für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe sowie für Kernbrennstoffe am Ende des Erhebungsjahres;
  9. Ziffer 9
    Engpaßleistung der Kraftwerke am Ende des Berichtsjahres;
  10. Ziffer 10
    Regelarbeitsvermögen der Wasserkraftwerke und Arbeitsvermögen im Erhebungsjahr, unter Angabe der nichtverwerteten Energie sowie der Niedrigstwasserleistung der Laufkraftwerke;
  11. Ziffer 11
    Summe der vertraglichen Bezugsleistung von in- und ausländischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Unternehmen mit Eigenanlagen am Ende des Berichtsjahres.

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2019

Gesetzesnummer

10006406

Dokumentnummer

NOR12070411

Alte Dokumentnummer

N5197514345P