Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik – Elektrizitätswirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 362/1975 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 486/2001Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 486 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Beachte
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß Paragraph 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).außer Kraft vergleiche Paragraph 73, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,).
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Für die Bestandsstatistik ist einmal in jedem fünften Jahr zum 31. Dezember, erstmals zum Stichtag 31. Dezember 1978, der Bestand an Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie zuzüglich der Antriebsmaschinen, Kesselanlagen und Kraftwerkstransformatoren, gegliedert nach Energieträgern sowie nach Art, Type, Leistungsfähigkeit und Baujahr zu erheben.
(2)Absatz 2,Bei Wasserkraftanlagen sind zusätzlich deren charakteristische wasserwirtschaftliche Kennzahlen, wie Jahreszufluß, Betriebswasser, Fallhöhe, Arbeitsvermögen und Speicherinhalt zu erheben.
(3)Absatz 3,Bei Wärmeanlagen sind zusätzlich deren charakteristische wärmewirtschaftliche Kennzahlen sowie Art und Heizwert der verwendeten Brennstoffe zu erheben.
(4)Absatz 4,Bei Kernkraftwerken sind zusätzlich der Reaktortyp und die charakteristischen Anlagedaten zu erheben.
Schlagworte
Wasserkraftwerk, Heizkraftwerk, Atomkraftwerk, Kraftwerk
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2019
Dokumentnummer
NOR12070413
Alte Dokumentnummer
N5197514347P