Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik – Elektrizitätswirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 362/1975 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 486/2001Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 486 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Beachte
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß Paragraph 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).außer Kraft vergleiche Paragraph 73, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,).
Text
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Bei Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind zusätzlich zu erheben:
Bestand an Anlagen zur Fortleitung und Verteilung elektrischer Energie (Netzanlagen), gegliedert nach Art der Anlagen,
Spannungsbereichen
und Leistungsfähigkeit;
Umfang des Unternehmens durch Angabe des Flächeninhaltes seines Versorgungsgebietes und der Anzahl der Abnehmeranlagen.
(2)Absatz 2,Netzanlagen im Sinne des Abs. 1 sind Leitungen, Umspann-, Schalt- und Umformeranlagen sowie Zähler. Bei Leitungen ist die Trassen- oder Systemlänge zu erheben.Netzanlagen im Sinne des Absatz eins, sind Leitungen, Umspann-, Schalt- und Umformeranlagen sowie Zähler. Bei Leitungen ist die Trassen- oder Systemlänge zu erheben.
(3)Absatz 3,Die Erhebungen gemäß Abs. 1 sind auch für Unternehmen mit Eigenanlagen, bei denen die Summe der Nennleistungen dieser Anlagen mindestens 200 kW oder deren Jahreserzeugung mindestens 500.000 kWh beträgt, vorzunehmen.Die Erhebungen gemäß Absatz eins, sind auch für Unternehmen mit Eigenanlagen, bei denen die Summe der Nennleistungen dieser Anlagen mindestens 200 kW oder deren Jahreserzeugung mindestens 500.000 kWh beträgt, vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2019
Dokumentnummer
NOR12070414
Alte Dokumentnummer
N5197514348P