Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwendungszeitersatz-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 55/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 783/1994Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 783 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 1. Der erfolgreiche Besuch der in der zweiten Rubrik der Anlage I angeführten Schulen ersetzt die Verwendungszeit (§ 18 Abs. 3 Z. 2 GewO 1973) für die in der ersten Rubrik dieser Anlage angeführten Handwerke im Ausmaß von eineinhalb Jahren. Paragraph eins, Der erfolgreiche Besuch der in der zweiten Rubrik der Anlage römisch eins angeführten Schulen ersetzt die Verwendungszeit (Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2, GewO 1973) für die in der ersten Rubrik dieser Anlage angeführten Handwerke im Ausmaß von eineinhalb Jahren.
Dokumentnummer
NOR12070423
Alte Dokumentnummer
N51975144910