Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwendungszeitersatz-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 55/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 783/1994Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 783 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 2. Der erfolgreiche Besuch der in der zweiten Rubrik der Anlage II angeführten Schulen ersetzt die Verwendungszeit für die in der ersten Rubrik dieser Anlage angeführten Handwerke im Ausmaß von einem Jahr. Paragraph 2, Der erfolgreiche Besuch der in der zweiten Rubrik der Anlage römisch zwei angeführten Schulen ersetzt die Verwendungszeit für die in der ersten Rubrik dieser Anlage angeführten Handwerke im Ausmaß von einem Jahr.
Dokumentnummer
NOR12070424
Alte Dokumentnummer
N51975144920