Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwendungszeitersatz-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 55/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 783/1994Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 783 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 3. (1) Eine Erhöhung des im § 1 festgesetzten Ausmaßes des Verwendungszeitersatzes tritt weder durch den erfolgreichen Besuch von mehr als einer der nach der Anlage I für ein bestimmtes Handwerk in Betracht kommenden Schulen noch durch den erfolgreichen Besuch einer oder mehr als einer der nach der Anlage I und einer oder mehr als einer der nach der Anlage II für ein bestimmtes Handwerk in Betracht kommenden Schulen ein.Paragraph 3, (1) Eine Erhöhung des im Paragraph eins, festgesetzten Ausmaßes des Verwendungszeitersatzes tritt weder durch den erfolgreichen Besuch von mehr als einer der nach der Anlage römisch eins für ein bestimmtes Handwerk in Betracht kommenden Schulen noch durch den erfolgreichen Besuch einer oder mehr als einer der nach der Anlage römisch eins und einer oder mehr als einer der nach der Anlage römisch zwei für ein bestimmtes Handwerk in Betracht kommenden Schulen ein.
(2)Absatz 2,Eine Erhöhung des im § 2 festgesetzten Ausmaßes des Verwendungszeitersatzes tritt durch den erfolgreichen Besuch von mehr als einer der nach der Anlage II für ein bestimmtes Handwerk in Betracht kommenden Schulen nicht ein.Eine Erhöhung des im Paragraph 2, festgesetzten Ausmaßes des Verwendungszeitersatzes tritt durch den erfolgreichen Besuch von mehr als einer der nach der Anlage römisch zwei für ein bestimmtes Handwerk in Betracht kommenden Schulen nicht ein.
Dokumentnummer
NOR12070425
Alte Dokumentnummer
N51975144930