Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.02.1975 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 55/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.02.197530.09.1994 BGBl. Nr. 55/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 783/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwendungszeitersatz-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 783 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.02.1975BGBl. Nr. 55/1975

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 783/1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 3, (1) Eine Erhöhung des im Paragraph eins, festgesetzten Ausmaßes des Verwendungszeitersatzes tritt weder durch den erfolgreichen Besuch von mehr als einer der nach der Anlage römisch eins für ein bestimmtes Handwerk in Betracht kommenden Schulen noch durch den erfolgreichen Besuch einer oder mehr als einer der nach der Anlage römisch eins und einer oder mehr als einer der nach der Anlage römisch zwei für ein bestimmtes Handwerk in Betracht kommenden Schulen ein.

  1. Absatz 2,Eine Erhöhung des im Paragraph 2, festgesetzten Ausmaßes des Verwendungszeitersatzes tritt durch den erfolgreichen Besuch von mehr als einer der nach der Anlage römisch zwei für ein bestimmtes Handwerk in Betracht kommenden Schulen nicht ein.

Gesetzesnummer

10006407

Dokumentnummer

NOR12070425

Alte Dokumentnummer

N51975144930