Kurztitel
Verwendungszeitersatz-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 55/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 783/1994Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 783 aus 1994,
Text
§ 4. (1) Gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 treten die unter den Z. 10, 13, 14, 22, 23, 35, 36, 46, 49, 52, 53, 57, 58, 61 und 63 dieser Gesetzesstelle angeführten Vorschriften, soweit sie sich auf den Ersatz der Verwendungszeit für in dieser Verordnung genannte Handwerke beziehen, mit Ablauf des 31. Jänner 1975 außer Kraft.Paragraph 4, (1) Gemäß Paragraph 375, Absatz eins, GewO 1973 treten die unter den Ziffer 10, 13, 14, 22, 23, 35, 36, 46, 49, 52, 53, 57, 58, 61 und 63 dieser Gesetzesstelle angeführten Vorschriften, soweit sie sich auf den Ersatz der Verwendungszeit für in dieser Verordnung genannte Handwerke beziehen, mit Ablauf des 31. Jänner 1975 außer Kraft.
(2)Absatz 2,Der erfolgreiche Besuch von Schulen, durch den gemäß den unter Abs. 1 fallenden Vorschriften gewerberechtliche Begünstigungen hinsichtlich der Verwendungszeit für in dieser Verordnung genannte Handwerke erworben worden sind, ersetzt die Verwendungszeit im Ausmaß von eineinhalb Jahren.Der erfolgreiche Besuch von Schulen, durch den gemäß den unter Absatz eins, fallenden Vorschriften gewerberechtliche Begünstigungen hinsichtlich der Verwendungszeit für in dieser Verordnung genannte Handwerke erworben worden sind, ersetzt die Verwendungszeit im Ausmaß von eineinhalb Jahren.
(3)Absatz 3,Gemäß § 376 Z. 6 GewO 1973 treten die Bestimmungen dieser Verordnung über den Ersatz der Verwendungszeit für das Kraftfahrzeugmechanikergewerbe an die Stelle der Bestimmungen des § 376 Z. 6 Abs. 3 GewO 1973. Auf Grund dieser Gesetzesstelle erworbene Begünstigungen bleiben unberührt.Gemäß Paragraph 376, Ziffer 6, GewO 1973 treten die Bestimmungen dieser Verordnung über den Ersatz der Verwendungszeit für das Kraftfahrzeugmechanikergewerbe an die Stelle der Bestimmungen des Paragraph 376, Ziffer 6, Absatz 3, GewO 1973. Auf Grund dieser Gesetzesstelle erworbene Begünstigungen bleiben unberührt.