Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.06.1983 bis 31.12.1987 — BGBl. Nr. 236/1983
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.06.198331.12.1987 BGBl. Nr. 236/1983 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 534/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Landmaschinenmechaniker

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 534 aus 1987,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.06.1983BGBl. Nr. 236/1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.1987aufgehoben durch BGBl. Nr. 534/1987

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der praktischen Prüfung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat die Anfertigung einer aus mehreren Arbeitsgängen bestehenden Arbeit nach Angabe zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:

    Messen, Anreißen, Feilen,

    Gewindeschneiden,

    Weich- und Hartlöten,

    einfache Arbeiten an Werkzeugmaschinen,

    Autogen- und Elektroschweißen,

    Aufsuchen, Erkennen und Beheben von Störungsursachen.

  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in acht Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
  3. Absatz 3,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach neun Arbeitsstunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
  5. Absatz 5,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
  6. Absatz 6,Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
  7. Absatz 7,Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend:

    Maßhaltigkeit und Sauberkeit,

    Verwenden der richtigen Werkzeuge bei der Ausführung der Prüfarbeit,

    fachgerechtes Verhalten bei der Ausführung der Prüfarbeit.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 236/1983

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2026

Gesetzesnummer

10006408

Dokumentnummer

NOR12073673

Alte Dokumentnummer

N51983145020

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/115/P2/NOR12073673