Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
21.07.1976 bis 31.12.1987 — BGBl. Nr. 355/1976
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 521.07.197631.12.1987 BGBl. Nr. 355/1976 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 534/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Landmaschinenmechaniker

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 534 aus 1987,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

21.07.1976BGBl. Nr. 355/1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.1987aufgehoben durch BGBl. Nr. 534/1987

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Zusatzprüfung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Fahrzeugfertiger, Kraftfahrzeugmechaniker oder Wagner kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Landmaschinenmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
  2. Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Maschinenschlosser, Schlosser oder Schmied kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Landmaschinenmechaniker abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen.
  3. Absatz 3,Für die Zusatzprüfung gemäß Absatz eins, gilt Paragraph 2, sinngemäß.
  4. Absatz 4,Für die Zusatzprüfung gemäß Absatz 2, gilt Paragraph 2, Absatz 4 bis 6 sinngemäß.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 355/1976

Schlagworte

Anrechnung, Landmaschinenbauer

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2026

Gesetzesnummer

10006408

Dokumentnummer

NOR12071138

Alte Dokumentnummer

N51976145050

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/115/P5/NOR12071138