Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Landmaschinenmechaniker
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 115/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 534/1987Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 534 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Schlußbestimmungen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Landmaschinenmechaniker ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Landmaschinenmechaniker ist im übrigen die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1974, anzuwenden. (2)Absatz 2,Hinsichtlich der Personen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zur Lehrabschlußprüfung angetreten sind, diese nicht bestanden haben, und die bis 31. Dezember 1975 zu einer Wiederholungsprüfung antreten, tritt diese Verordnung mit 1. Jänner 1976 in Kraft.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 355/1976
Schlagworte
Landmaschinenbauer
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2026
Dokumentnummer
NOR12071139
Alte Dokumentnummer
N51976145060