Norm Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Landmaschinenmechaniker× ▾ ‹›Gliederung Sucheni Gesucht wird wie im RIS: vertragdas ganze Wort, groß oder klein (nicht in "Kaufvertrag")vertrag*Wortanfang: Vertrag, Vertrages, Vertragsrecht*vertragWortende: Kaufvertrag, Mietvertrag*vertrag*irgendwo im Wortarbeit*gesetzAnfang und Ende: Arbeitsinspektionsgesetz"gesetzliche Erbfolge"genau diese Wortfolge (auch in einfachen Anführungszeichen)eltern unterhaltalle Wörter (auch: eltern und unterhalt)eltern oder unterhalteines der Wörtereltern nicht unterhaltdas erste Wort ohne das zweite(dienstbarkeit oder servitut) und verjährungKlammern verbinden ss und ß gelten gleich, Umlaute nicht (ä ist nicht ae). Ein Bindestrich trennt: "Home-Office" ist "Home Office". Zitate in jeder Schreibweise: "Abs. 3" = "Abs 3" = "Absatz 3". Gesucht wird auch in den Feldern des RIS-Dokuments (Kurztitel, Index, Schlagworte, Beachte, Anmerkung; bei Rechtssätzen auch Norm und Beisätze). Hilfe des RIS zum Feld "Suchworte" Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Landmaschinenmechaniker Fassungen (Gesetz) ab 05.03.1975 — BGBl. Nr. 115/1975 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung 01.06.198331.12.1987 § → § BGBl. Nr. 236/1983 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 534/1987 21.07.197631.05.1983 § → § BGBl. Nr. 355/1976 05.03.197520.07.1976 BGBl. Nr. 115/1975 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 20.07.1976 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappen§ 3Durchführung der theoretischen Prüfung§ 4Wiederholungsprüfung