Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektroinstallateur
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 116/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 667/1988Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 667 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Durchführung der theoretischen Prüfung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die theoretische Prüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.
(2)Absatz 2,Der theoretische Prüfungsteil hat in der Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil zu liegen.
(3)Absatz 3,Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Im Gegenstand „Fachrechnen“ ist die Verwendung von Formel- und Tabellenbehelfen zulässig.
(4)Absatz 4,Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
(5)Absatz 5,Die Prüfung im Gegenstand „Fachrechnen“ hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Volums- und Gewichtsberechnung,
Grundlagen der Gleichstromtechnik,
Grundlagen der Wechselstromtechnik,
Meßtechnik,
elektrischeelektrische Anlagen und Geräte (Leiterquerschnittsermittlung).
(6)Absatz 6,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.
(7)Absatz 7,Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde“ hat die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Werkstoffkunde, Arbeitsverfahren,
Grundlagen der Elektrotechnik,
elektrischeelektrische Meßtechnik,
Installation elektrischer Starkstromanlagen und Einrichtungen,
elektrischeelektrische Maschinen und Geräte.
(8)Absatz 8,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.
(9)Absatz 9,Die Prüfung im Gegenstand „Fachzeichnen“ hat zu umfassen:
die Anfertigung der Fertigungszeichnung eines einfachen Teiles nach Angabe,
die Anfertigung eines Installationsplanes unter Verwendung von Gebäudeplänen,
die Anfertigung einfacher Schaltbilder und Schaltpläne unter Verwendung normgerechter Schaltzeichen.
(10)Absatz 10,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 105 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2026
Dokumentnummer
NOR12070434
Alte Dokumentnummer
N51975145100