Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
05.03.1975 bis 31.12.1987 — BGBl. Nr. 117/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 405.03.197531.12.1987 BGBl. Nr. 117/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 537/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schlosser

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 537 aus 1987,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

05.03.1975BGBl. Nr. 117/1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1987aufgehoben durch BGBl. Nr. 537/1987

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Wiederholungsprüfung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
  2. Absatz 2,Wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
  3. Absatz 3,Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken, hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen, die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten darf die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung liegen.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2026

Gesetzesnummer

10006410

Dokumentnummer

NOR12070440

Alte Dokumentnummer

N51975145180

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/117/P4/NOR12070440