Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
27.04.1982 bis 31.12.1987 — BGBl. Nr. 183/1982
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 527.04.198231.12.1987 BGBl. Nr. 183/1982 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 537/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schlosser

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 537 aus 1987,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

27.04.1982BGBl. Nr. 183/1982

Außerkrafttretensdatum

31.12.1987aufgehoben durch BGBl. Nr. 537/1987

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Zusatzprüfung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Bauschlosser, Betriebsschlosser, Hüttenwerkschlosser, Landmaschinenmechaniker, Maschinenschlosser, Schiffbauer, Stahlbauschlosser oder Werkzeugmacher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Schlosser abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen.
  2. Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer, Dreher, Fahrzeugfertiger, Gasinstallateur, Gas- und Wasserleitungsinstallateur, Gürtler, Karosseur, Kraftfahrzeugmechaniker, Mechaniker, Rohrleitungsmonteur, Schmied, Universalhärter, Universalschweißer, Waagenhersteller, Wasserleitungsinstallateur, Werkzeugmaschineur oder Zentralheizungsbauer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Schlosser abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
  3. Absatz 3,Für die Zusatzprüfung gemäß Absatz eins, gilt Paragraph 2, Absatz 4 bis 6 sinngemäß.
  4. Absatz 4,Für die Zusatzprüfung gemäß Absatz 2, gilt Paragraph 2, sinngemäß.
  5. Absatz 5,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Karosseriebauer, Mühlenbauer, Siebmacher und Gitterstricker oder Zeugschmied kann bis 31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Schlosser abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt Paragraph 2, sinngemäß.
  6. Absatz 6,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Großuhrenmacher kann bis 31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Schlosser abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt Paragraph 2, Absatz 4 bis 6 sinngemäß.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 183/1982

Schlagworte

Anrechnung, Gasinstallateur

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026

Gesetzesnummer

10006410

Dokumentnummer

NOR12073378

Alte Dokumentnummer

N51982145190

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/117/P5/NOR12073378