Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.05.1975 bis 30.06.1993 — BGBl. Nr. 162/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.05.197530.06.1993 BGBl. Nr. 162/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 418/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Molker und Käser

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 418 aus 1993,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.05.1975BGBl. Nr. 162/1975

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 418/1993

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der praktischen Prüfung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat die Durchführung einer Arbeit nach Angabe zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen bzw. Arbeitsproben zu erbringen sind:

    Organoleptische (sensorische) Untersuchungen,

    einfache chemische Untersuchungen,

    einfache physikalische Untersuchungen,

    Arbeitsproben aus dem Bereich der Butterherstellung,

    Arbeitsproben aus dem Bereich der Käseherstellung.

  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in fünf Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
  3. Absatz 3,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach sechs Arbeitsstunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
  5. Absatz 5,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
  6. Absatz 6,Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
  7. Absatz 7,Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend:

    Genauigkeit des Untersuchungsergebnisses,

    richtiges Handhaben der Maschinen und Geräte,

    richtiges Verwenden der Hilfs- und Zusatzstoffe.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2026

Gesetzesnummer

10006412

Dokumentnummer

NOR12070448

Alte Dokumentnummer

N51975145300

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/162/P2/NOR12070448