Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.05.1975 bis 30.06.1993 — BGBl. Nr. 162/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.05.197530.06.1993 BGBl. Nr. 162/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 418/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Molker und Käser

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 418 aus 1993,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.05.1975BGBl. Nr. 162/1975

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 418/1993

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der theoretischen Prüfung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die theoretische Prüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.
  2. Absatz 2,Der theoretische Prüfungsteil hat in der Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil zu liegen.
  3. Absatz 3,Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Im Gegenstand „Fachrechnen“ ist die Verwendung von Formel- und Tabellenbehelfen zulässig.
  4. Absatz 4,Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
  5. Absatz 5,Die Prüfung im Gegenstand „Fachrechnen“ hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

    Flächen- und Körperberechnung,

    Prozentberechnung, Schlußrechnung,

    Verhältnisrechnung, Durchschnittsrechnung.

  6. Absatz 6,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.
  7. Absatz 7,Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde“ hat die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

    Milchgewinnung, Milchbe- und -verarbeitung,

    Maschinen und Hilfsstoffe,

    Grundlagen der Chemie und Physik in der Milchwirtschaft,

    milchwirtschaftliche Bakteriologie.

  8. Absatz 8,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2026

Gesetzesnummer

10006412

Dokumentnummer

NOR12070449

Alte Dokumentnummer

N51975145310

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/162/P3/NOR12070449