Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Molker und Käser
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 162/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 418/1993Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 418 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Durchführung der theoretischen Prüfung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die theoretische Prüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.
(2)Absatz 2,Der theoretische Prüfungsteil hat in der Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil zu liegen.
(3)Absatz 3,Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Im Gegenstand „Fachrechnen“ ist die Verwendung von Formel- und Tabellenbehelfen zulässig.
(4)Absatz 4,Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
(5)Absatz 5,Die Prüfung im Gegenstand „Fachrechnen“ hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Flächen- und Körperberechnung,
Prozentberechnung, Schlußrechnung,
Verhältnisrechnung, Durchschnittsrechnung.
(6)Absatz 6,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.
(7)Absatz 7,Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde“ hat die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Milchgewinnung, Milchbe- und -verarbeitung,
Maschinen und Hilfsstoffe,
Grundlagen der Chemie und Physik in der Milchwirtschaft,
milchwirtschaftlichemilchwirtschaftliche Bakteriologie.
(8)Absatz 8,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2026
Dokumentnummer
NOR12070449
Alte Dokumentnummer
N51975145310