Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.05.1975 bis 30.06.1993 — BGBl. Nr. 162/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.05.197530.06.1993 BGBl. Nr. 162/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 418/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Molker und Käser

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 418 aus 1993,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.05.1975BGBl. Nr. 162/1975

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 418/1993

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Wiederholungsprüfung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
  2. Absatz 2,Wenn mehr als zwei Prüfungsgegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
  3. Absatz 3,Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken, hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen, die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten darf die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung liegen.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2026

Gesetzesnummer

10006412

Dokumentnummer

NOR12070450

Alte Dokumentnummer

N51975145320

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/162/P4/NOR12070450