Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Molker und Käser
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 162/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 418/1993Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 418 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4aParagraph 4 a
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Zusatzprüfung
§ 4a.Paragraph 4 a,
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Molker und Käser abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten § 2, § 4 und § 5 Abs. 1. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Molker und Käser abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten Paragraph 2,, Paragraph 4 und Paragraph 5, Absatz eins,
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 592/1992
Schlagworte
Recyclingtechniker
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2026
Dokumentnummer
NOR12078751
Alte Dokumentnummer
N5199222921J