Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.05.1975 bis 31.08.1988 — BGBl. Nr. 163/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.05.197531.08.1988 BGBl. Nr. 163/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 364/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kunststeinerzeuger

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 364 aus 1988,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.05.1975BGBl. Nr. 163/1975

Außerkrafttretensdatum

31.08.1988aufgehoben durch BGBl. Nr. 364/1988

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der praktischen Prüfung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat das Anfertigen einer Arbeit nach Angabe zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:

    Formen, Herstellen und Einbringen des Mischgutes,

    Bewehren und Verdichten, Feuchthalten, Oberflächenbearbeitung,

    Verlegen (Versetzen) von Kunststein.

  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in fünf Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
  3. Absatz 3,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach sechs Arbeitsstunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
  5. Absatz 5,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
  6. Absatz 6,Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
  7. Absatz 7,Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend:

    Maßhaltigkeit und Sauberkeit,

    fachgerechte Ausführung,

    richtiges Verwenden von Maschinen und Werkzeugen bei der Ausführung der Prüfarbeit.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2026

Gesetzesnummer

10006413

Dokumentnummer

NOR12070453

Alte Dokumentnummer

N51975145360

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/163/P2/NOR12070453