Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.05.1975 bis 30.06.2001 — BGBl. Nr. 165/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.05.197530.06.2001 BGBl. Nr. 165/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 195/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Tischler

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.05.1975BGBl. Nr. 165/1975

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 195/2000

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der praktischen Prüfung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat die Anfertigung eines Prüfungsstückes nach Angabe zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:

    Hobeln, Sägen, Stemmen, Bohren,

    Raspeln, Feilen, Schlitzen, Zinken,

    Dübeln, Leimen, Zusammenbauen, Anschlagen.

Die Verwendung von mitgebrachten Materialien ist mit der Maßgabe zulässig, daß die Prüfungskommission im Einzelfall bestimmtes, vom Prüfling mitgebrachtes Material von der Verwendung ausschließen kann.

  1. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
  2. Absatz 3,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
  3. Absatz 4,Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
  4. Absatz 5,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
  5. Absatz 6,Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
  6. Absatz 7,Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit“ sind unter Bedachtnahme auf die Materialqualität folgende Kriterien maßgebend:

    Maßhaltigkeit und Sauberkeit,

    Winkeligkeit und Ebenheit,

    Verwenden der richtigen Werkzeuge bei der Ausführung der Prüfarbeit,

    richtiger Zusammenbau.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2026

Gesetzesnummer

10006415

Dokumentnummer

NOR12070463

Alte Dokumentnummer

N51975145500

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/165/P2/NOR12070463