Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.05.1975 bis 31.08.1988 — BGBl. Nr. 174/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.05.197531.08.1988 BGBl. Nr. 174/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 371/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Zimmerer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1988,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.05.1975BGBl. Nr. 174/1975

Außerkrafttretensdatum

31.08.1988aufgehoben durch BGBl. Nr. 371/1988

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der theoretischen Prüfung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die theoretische Prüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.
  2. Absatz 2,Der theoretische Prüfungsteil hat in der Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil zu liegen.
  3. Absatz 3,Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Im Gegenstand „Fachrechnen“ ist die Verwendung von Formel- und Tabellenbehelfen zulässig.
  4. Absatz 4,Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
  5. Absatz 5,Die Prüfung im Gegenstand „Fachrechnen“ hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

    Längen- und Flächenberechnung,

    Volums- und Gewichtsberechnung,

    Prozentberechnung,

    Materialbedarfsberechnung.

  6. Absatz 6,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.
  7. Absatz 7,Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde“ hat die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

    Werk- und Hilfsstoffe,

    Werkzeuge,

    Arbeitsverfahren.

  8. Absatz 8,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.
  9. Absatz 9,Die Prüfung im Gegenstand „Fachzeichnen“ hat die theoretische oder praktische Dachausmittlung eines einfachen Grundrisses oder nach Wahl der Prüfungskommission die Darstellung einer einfachen Holzverbindung nach vorgegebenen Angaben zu umfassen.
  10. Absatz 10,Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 105 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2026

Gesetzesnummer

10006424

Dokumentnummer

NOR12070510

Alte Dokumentnummer

N51975146120

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/174/P3/NOR12070510