Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Lehrberufsliste ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 191/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 41/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel 2
Außerkraftsetzung der Ausbildungsvorschriften und der Prüfungsordnung für den Lehrberuf Porzellanmaler
Die Verordnung über die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Porzellanmaler, BGBl. Nr. 299/1972, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft. In bestehende Lehrberufsverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.Die Verordnung über die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Porzellanmaler, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1972,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft. In bestehende Lehrberufsverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen. Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Porzellanmaler, BGBl. Nr. 674/1974, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 355/1976, tritt unbeschadet Z 3 mit Ablauf des 30. Juni 2010 außer Kraft.Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Porzellanmaler, Bundesgesetzblatt Nr. 674 aus 1974,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1976,, tritt unbeschadet Ziffer 3, mit Ablauf des 30. Juni 2010 außer Kraft. Lehrlinge, die am 30. Juni 2009 im Lehrberuf Porzellanmaler ausgebildet werden, können innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Z 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.Lehrlinge, die am 30. Juni 2009 im Lehrberuf Porzellanmaler ausgebildet werden, können innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Ziffer 2, angeführten Prüfungsordnung antreten.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2020
Dokumentnummer
NOR40111148