Das RIS führt für diesen Tag 3 Dokumente zu Art. 3 (ÜR).
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Lehrberufsliste ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 419/1984 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 41/2020Bundesgesetzblatt Nr. 419 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
50/04 Berufsausbildung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
IDAT: 1985/07/01 hinsichtlich der Bestimmungen Art. I Z 6 (Sattler und Riemer) und Z 8 (Skierzeuger)IDAT: 1985/07/01 hinsichtlich der Bestimmungen Artikel römisch eins, Ziffer 6, (Sattler und Riemer) und Ziffer 8, (Skierzeuger)
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
(Anm.: aus BGBl. Nr. 419/1984, zu BGBl. Nr. 268/1975)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 419 aus 1984,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1975,)
(1)Absatz eins,Durch die Änderungen der Lehrberufsliste gemäß Art. I wird in bestehende Lehrverhältnisse nicht eingegriffen.Durch die Änderungen der Lehrberufsliste gemäß Artikel römisch eins, wird in bestehende Lehrverhältnisse nicht eingegriffen.
(2)Absatz 2,Art. I Z 6, 7 und 8 sind hinsichtlich der mit drei Jahren festgesetzten Dauer der Lehrzeit der Lehrberufe „Sattler und Riemer“ und „Skierzeuger“ bis 30. September 1986 auf Lehrlinge nicht anzuwenden, deren Ausbildung in einem dieser Lehrberufe vor dem 1. Oktober 1984 begonnen hat.Artikel römisch eins, Ziffer 6, 7 und 8 sind hinsichtlich der mit drei Jahren festgesetzten Dauer der Lehrzeit der Lehrberufe „Sattler und Riemer“ und „Skierzeuger“ bis 30. September 1986 auf Lehrlinge nicht anzuwenden, deren Ausbildung in einem dieser Lehrberufe vor dem 1. Oktober 1984 begonnen hat.
(Anm.: Abs. 3 Inkrafttretensdatum der V BGBl. Nr. 419/1984)Anmerkung, Absatz 3, Inkrafttretensdatum der römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 419 aus 1984,)
Anmerkung
Art. I der Novelle BGBl. Nr. 419/1984 ändert die Bestimmungen der Anlage zur Lehrberufslise zu BGBl. Nr. 268/1975; Art. II o.a. Novelle ändert den Art. II der Novelle BGBl. Nr. 160/1984.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2025
Dokumentnummer
NOR12160831
Alte Dokumentnummer
N51984176810
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Lehrberufsliste ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 430/1986 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 41/2020Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
50/04 Berufsausbildung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
(Anm.: aus BGBl. Nr. 430/1986, zu BGBl. Nr. 268/1975)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1986,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1975,)
1.Ziffer eins Für Personen, deren Ausbildung im Lehrberuf „Fernmeldemonteur“ vor dem 1. September 1986 begonnen hat, ist die in diesem Lehrberuf zurückgelegte Lehrzeit auf die Lehrzeit der Lehrberufe „Fernmeldebaumonteur“ oder „Nachrichtenelektroniker“ hinsichtlich des ersten und zweiten Lehrjahres im vollen Ausmaß, auf die Lehrzeit der Lehrberufe „Elektromechaniker und -maschinenbauer“, „Elektromechaniker für Schwachstrom“, „Meß- und Regelmechaniker“ oder „Radio- und Fernsehmechaniker“ hinsichtlich des ersten Lehrjahres im vollen Ausmaß, hinsichtlich des zweiten Lehrjahres im halben Ausmaß anzurechnen.
2.Ziffer 2 Für Personen, deren Ausbildung im Lehrberuf „Druckformenhersteller“, „Lithograf (Fototonätzer)“ und „Reproduktionsfotograf“ vor dem 1. September 1986 begonnen hat, ist die in diesen Lehrberufen zurückgelegte Lehrzeit auf die Lehrzeit der Lehrberufe „Druckformtechniker“ oder „Reproduktionstechniker“ hinsichtlich des ersten Lehrjahres im vollen Ausmaß, hinsichtlich des zweiten Lehrjahres im halben Ausmaß anzurechnen.
3.Ziffer 3 Für Personen, deren Ausbildung im Lehrberuf „Setzer“ vor dem 1. September 1986 begonnen hat, ist die in diesem Lehrberuf zurückgelegte Lehrzeit auf die Lehrzeit der Lehrberufe „Druckformtechniker“ oder „Typografiker“ hinsichtlich des ersten Lehrjahres im vollen Ausmaß, hinsichtlich des zweiten Lehrjahres im halben Ausmaß anzurechnen.
Anmerkung
Art. I der Novelle BGBl. Nr. 430/1986 ändert die Bestimmungen der Anlage zur Lehrberufsliste zu BGBl. Nr. 268/1975.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2020
Dokumentnummer
NOR12160873
Alte Dokumentnummer
N51986186840
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Lehrberufsliste ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 343/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 41/2020Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
50/04 Berufsausbildung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
(Anm.: aus BGBl. Nr. 343/1990, zu BGBl. Nr. 268/1975)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1990,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1975,)
1.Ziffer eins Diese Verordnung tritt hinsichtlich Art. I Z 2 mit 1. Oktober 1990, ansonsten mit 1. Juli 1990 in Kraft.Diese Verordnung tritt hinsichtlich Artikel römisch eins, Ziffer 2, mit 1. Oktober 1990, ansonsten mit 1. Juli 1990 in Kraft.
2.Ziffer 2 Lehrverträge betreffend die Ausbildung im Lehrberuf Versicherungskaufmann können vor dem 1. Juli 1990 abgeschlossen werden. Sie treten jedoch frühestens mit 1. Juli 1990 in Kraft.
3.Ziffer 3 Lehrlingen, die in der Versicherungswirtschaft (Versicherungsunternehmen, kleiner Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, Versicherungsmakler, Versicherungsagent, Berater in Versicherungsangelegenheiten) im Lehrberuf Bürokaufmann ausgebildet wurden/werden, ist bis zum Ablauf des 30. Juni 1991 die Lehrzeit hinsichtlich des ersten und des zweiten Lehrjahres zur Gänze auf die Lehrzeit im Lehrberuf Versicherungskaufmann anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2020
Dokumentnummer
NOR12160890
Alte Dokumentnummer
N5199011405H