Kurztitel
Erlassung der Lehrberufsliste ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 430/1986 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 41/2020Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2020,
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
(Anm.: aus BGBl. Nr. 430/1986, zu BGBl. Nr. 268/1975)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1986,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1975,)
1.Ziffer eins Für Personen, deren Ausbildung im Lehrberuf „Fernmeldemonteur“ vor dem 1. September 1986 begonnen hat, ist die in diesem Lehrberuf zurückgelegte Lehrzeit auf die Lehrzeit der Lehrberufe „Fernmeldebaumonteur“ oder „Nachrichtenelektroniker“ hinsichtlich des ersten und zweiten Lehrjahres im vollen Ausmaß, auf die Lehrzeit der Lehrberufe „Elektromechaniker und -maschinenbauer“, „Elektromechaniker für Schwachstrom“, „Meß- und Regelmechaniker“ oder „Radio- und Fernsehmechaniker“ hinsichtlich des ersten Lehrjahres im vollen Ausmaß, hinsichtlich des zweiten Lehrjahres im halben Ausmaß anzurechnen.
2.Ziffer 2 Für Personen, deren Ausbildung im Lehrberuf „Druckformenhersteller“, „Lithograf (Fototonätzer)“ und „Reproduktionsfotograf“ vor dem 1. September 1986 begonnen hat, ist die in diesen Lehrberufen zurückgelegte Lehrzeit auf die Lehrzeit der Lehrberufe „Druckformtechniker“ oder „Reproduktionstechniker“ hinsichtlich des ersten Lehrjahres im vollen Ausmaß, hinsichtlich des zweiten Lehrjahres im halben Ausmaß anzurechnen.
3.Ziffer 3 Für Personen, deren Ausbildung im Lehrberuf „Setzer“ vor dem 1. September 1986 begonnen hat, ist die in diesem Lehrberuf zurückgelegte Lehrzeit auf die Lehrzeit der Lehrberufe „Druckformtechniker“ oder „Typografiker“ hinsichtlich des ersten Lehrjahres im vollen Ausmaß, hinsichtlich des zweiten Lehrjahres im halben Ausmaß anzurechnen.
Anmerkung
Art. I der Novelle BGBl. Nr. 430/1986 ändert die Bestimmungen der Anlage zur Lehrberufsliste zu BGBl. Nr. 268/1975.