Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Lehrberufsliste
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 268/1975 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 41/2020Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Lehrberufe, die Dauer der Lehrzeit dieser Lehrberufe, die mit den betreffenden Lehrberufen verwandten Lehrberufe und das Ausmaß der Anrechnung der Lehrzeit des betreffenden Lehrberufes auf die Dauer der Lehrzeiten dieser verwandten Lehrberufe werden in der Anlage 1 (Lehrberufsliste) festgesetzt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 263/1997
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2020
Dokumentnummer
NOR12088769
Alte Dokumentnummer
N5199712652Y