Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Lehrberufsliste
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 268/1975 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 41/2020Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
§ 3.Paragraph 3,
In der Anlage 2 wird festgelegt, ob durch die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem in der linken Rubrik angeführten Lehrberuf die Lehrabschlußprüfung in einem anderen in der rechten Rubrik angeführten Lehrberuf ersetzt wird. Die Lehrlingsstelle hat über Antrag darüber eine Bescheinigung auszustellen. Die Bestimmungen über die Zusatzprüfung in einem verwandten Lehrberuf werden durch den Ersatz der Lehrabschlußprüfung nicht berührt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 263/1997
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2020
Dokumentnummer
NOR12088770
Alte Dokumentnummer
N5199712653Y