Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.06.1975 bis 30.06.2010 — BGBl. Nr. 271/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.06.197530.06.2010 BGBl. Nr. 271/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 192/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bäcker

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 2010,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.06.1975BGBl. Nr. 271/1975

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 192/2010

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der theoretischen Prüfung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die theoretische Prüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.
  2. Absatz 2,Der theoretische Prüfungsteil hat in der Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil zu liegen.
  3. Absatz 3,Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Im Gegenstand „Fachrechnen“ ist die Verwendung von Formel- und Tabellenbehelfen zulässig.
  4. Absatz 4,Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
  5. Absatz 5,Die Prüfung im Gegenstand „Fachrechnen“ hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

    Gewichtsberechnung,

    Prozentberechnung,

    Schlußrechnung,

    einfache Kalkulation.

  6. Absatz 6,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.
  7. Absatz 7,Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde“ hat die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

    Roh- und Hilfsstoffe,

    Werkzeuge, Maschinen und Geräte,

    Schilderung der Herstellung von Backprodukten aller Art,

    Behandeln und Lagern von Fertigwaren sowie deren Frischhaltung.

  8. Absatz 8,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2026

Gesetzesnummer

10006427

Dokumentnummer

NOR12070529

Alte Dokumentnummer

N51975146350

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/271/P3/NOR12070529