Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.06.1975 bis 30.06.2010 — BGBl. Nr. 271/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.06.197530.06.2010 BGBl. Nr. 271/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 192/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bäcker

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 2010,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.06.1975BGBl. Nr. 271/1975

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 192/2010

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Wiederholungsprüfung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
  2. Absatz 2,Wenn mehr als zwei Prüfungsgegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
  3. Absatz 3,Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken, hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen, die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten darf die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung liegen.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2026

Gesetzesnummer

10006427

Dokumentnummer

NOR12070530

Alte Dokumentnummer

N51975146360

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/271/P4/NOR12070530