Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.06.1975 bis 31.12.2022 — BGBl. Nr. 272/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.06.197531.12.2022 BGBl. Nr. 272/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 336/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.06.1975BGBl. Nr. 272/1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 336/2021

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der praktischen Prüfung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat die Herstellung von Konditorerzeugnissen nach Angabe zu umfassen, wobei die damit im Zusammenhang stehenden Fertigkeiten nachzuweisen sind. Solche Fertigkeiten sind:

    Backen, Kochen, Sieden, Rühren, Schlagen, Ausrollen, Garen, Einmelieren, Passieren, Schneiden, Stürzen, Dressieren, Auswiegen, Aufschlagen, Abklaren, Sieben, Streichen, Trocknen, Temperieren, Glasieren, Überziehen, Dekorieren, Belegen, Füllen, Spritzen, Formen, Ausstechen, Einschlagen und Mischen.

  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in fünf Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
  3. Absatz 3,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach sechs Arbeitsstunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
  5. Absatz 5,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über einschlägige arbeitsrechtliche Vorschriften, über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Hygienevorschriften sind miteinzubeziehen.
  6. Absatz 6,Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
  7. Absatz 7,Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend:

    Das Endprodukt muß vom Aussehen und vom Geschmack her einwandfrei sein. Die Herstellung muß reinlich erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2026

Gesetzesnummer

10006428

Dokumentnummer

NOR12070534

Alte Dokumentnummer

N51975146410

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/272/P2/NOR12070534