(1)Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat die Herstellung von Konditorerzeugnissen nach Angabe zu umfassen, wobei die damit im Zusammenhang stehenden Fertigkeiten nachzuweisen sind. Solche Fertigkeiten sind:
Backen, Kochen, Sieden, Rühren, Schlagen, Ausrollen, Garen, Einmelieren, Passieren, Schneiden, Stürzen, Dressieren, Auswiegen, Aufschlagen, Abklaren, Sieben, Streichen, Trocknen, Temperieren, Glasieren, Überziehen, Dekorieren, Belegen, Füllen, Spritzen, Formen, Ausstechen, Einschlagen und Mischen.