Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 272/1975 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 336/2021Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Zusatzprüfung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Bäcker, Bonbon- und Konfektmacher, Koch oder Lebzelter und Wachszieher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker) abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(2)Absatz 2,Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.Für die Zusatzprüfung gilt Paragraph 2, sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung, Bonbonmacher
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2026
Dokumentnummer
NOR12070537
Alte Dokumentnummer
N51975146440