Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Wäschenäher
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 279/1975 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 264/1997Bundesgesetzblatt Nr. 279 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Zusatzprüfung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Wäschewarenerzeuger kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Wäschenäher abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen.
(2)Absatz 2,Für die Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.Für die Zusatzprüfung gilt Paragraph 2, Absatz 4 bis 6 sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2026
Dokumentnummer
NOR12070576
Alte Dokumentnummer
N51975146900