Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Textilmechaniker
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 286/1975 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 187/1999Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Durchführung der praktischen Prüfung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat zu umfassen:
die Durchführung einer mechanischen Prüfarbeit, wobei folgende Fertigkeiten der Metallbearbeitung nachzuweisen sind:
Messen, Anreißen, Feilen, Sägen, Bohren, Gewindeschneiden von Hand und
die Durchführung von Einstellarbeiten oder nach Wahl der Prüfungskommission die Montage einzelner Teile an einer Maschine nach Angabe.
(2)Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit so zu stellen, daß die gesamte Prüfarbeit in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann, wobei für den mechanischen Teil vier Arbeitsstunden vorzusehen sind.
(3)Absatz 3,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
(4)Absatz 4,Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von maschinentechnischen und textiltechnischen Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(5)Absatz 5,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen; hiebei können Schautafeln, Materialproben und dergleichen herangezogen werden. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(6)Absatz 6,Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
(7)Absatz 7,Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend:
Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
Winkeligkeit und Ebenheit,
Verwenden der richtigen Werkzeuge bei der Ausführung der Prüfarbeit, Funktionsfähigkeit.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2026
Dokumentnummer
NOR12070597
Alte Dokumentnummer
N51975147150