Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.06.1975 bis 30.06.1999 — BGBl. Nr. 286/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.06.197530.06.1999 BGBl. Nr. 286/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 187/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Textilmechaniker

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.06.1975BGBl. Nr. 286/1975

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 187/1999

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der praktischen Prüfung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat zu umfassen:
    1. Litera a
      die Durchführung einer mechanischen Prüfarbeit, wobei folgende Fertigkeiten der Metallbearbeitung nachzuweisen sind:
      Messen, Anreißen, Feilen, Sägen, Bohren, Gewindeschneiden von Hand und
    2. Litera b
      die Durchführung von Einstellarbeiten oder nach Wahl der Prüfungskommission die Montage einzelner Teile an einer Maschine nach Angabe.
  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit so zu stellen, daß die gesamte Prüfarbeit in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann, wobei für den mechanischen Teil vier Arbeitsstunden vorzusehen sind.
  3. Absatz 3,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von maschinentechnischen und textiltechnischen Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
  5. Absatz 5,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen; hiebei können Schautafeln, Materialproben und dergleichen herangezogen werden. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
  6. Absatz 6,Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
  7. Absatz 7,Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend:

    Maßhaltigkeit und Sauberkeit,

    Winkeligkeit und Ebenheit,

    Verwenden der richtigen Werkzeuge bei der Ausführung der Prüfarbeit, Funktionsfähigkeit.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2026

Gesetzesnummer

10006439

Dokumentnummer

NOR12070597

Alte Dokumentnummer

N51975147150

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/286/P2/NOR12070597