Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker und -maschinenbauer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 289/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 669/1988Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 669 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Durchführung der praktischen Prüfung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat zu umfassen:
Die Durchführung einer mechanischen Prüfarbeit, bei der einschlägige mechanische Teile nach Angabe anzufertigen und nachstehende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
Messen mit gebräuchlichen Meßwerkzeugen, Anreißen, Feilen, Biegen, Bohren, Gewindeschneiden von Hand, einfache Dreharbeiten, Zusammenbauen mechanisch gebauter Teile;
die Durchführung einer elektromechanischen Prüfarbeit mit folgenden Tätigkeiten:
Zusammenbauen elektrischer Geräte und Einrichtungen nach Unterlagen, Verdrahten elektrischer Geräte und Einrichtungen nach Unterlagen, Messen elektrischer Größen (Spannung, Strom, Leistung, Widerstand).
(2)Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit so zu stellen, daß die gesamte Prüfarbeit in neun Arbeitsstunden durchgeführt werden kann, wobei für die mechanische Prüfarbeit höchstens vier Arbeitsstunden vorzusehen sind.
(3)Absatz 3,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach zehn Arbeitsstunden zu beenden.
(4)Absatz 4,Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(5)Absatz 5,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen; hiebei können Materialproben, Werkzeuge, Bauteile, Stromlaufpläne und Schautafeln herangezogen werden. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(6)Absatz 6,Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
(7)Absatz 7,Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend:
Maßhaltigkeit,
richtigerrichtiger Zusammenbau,
Funktionsfähigkeit,
Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte bei der Ausführung der Prüfarbeit.
Schlagworte
Elektromaschinenbauer
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2026
Dokumentnummer
NOR12070613
Alte Dokumentnummer
N51975147360