Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.06.1975 bis 31.12.1988 — BGBl. Nr. 289/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.06.197531.12.1988 BGBl. Nr. 289/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 669/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker und -maschinenbauer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 669 aus 1988,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.06.1975BGBl. Nr. 289/1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988aufgehoben durch BGBl. Nr. 669/1988

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der theoretischen Prüfung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die theoretische Prüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.
  2. Absatz 2,Der theoretische Prüfungsteil hat in der Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil zu liegen.
  3. Absatz 3,Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Im Gegenstand „Fachrechnen“ ist die Verwendung von Formel- und Tabellenbehelfen zulässig.
  4. Absatz 4,Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
  5. Absatz 5,Die Prüfung im Gegenstand „Fachrechnen“ hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

    Längen-, Flächen-, Volums- oder Gewichtsberechnung,

    Grundlagen der Gleichstromtechnik,

    Grundlagen der Wechselstromtechnik,

    Geräte und Einrichtungen,

    Stromversorgungsanlagen.

  6. Absatz 6,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.
  7. Absatz 7,Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde“ hat die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

    Werkstoffkunde, Arbeitsverfahren,

    Maschinenelemente, Grundlagen der Elektrotechnik,

    elektrotechnische Bauelemente, Geräte Anlagen und Meßgeräte.

  8. Absatz 8,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.
  9. Absatz 9,Die Prüfung im Gegenstand „Fachzeichnen“ hat zu umfassen:
    1. Litera a
      das Anfertigen der Fertigungszeichnung eines einfachen Teiles aus einer vorgelegten Zusammenstellungszeichnung,
    2. Litera b
      das Anfertigen eines Stromlaufplanes unter Verwendung normgerechter Schaltzeichen aus einer bildlichen Darstellung.
  10. Absatz 10,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 105 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Elektromaschinenbauer

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Gesetzesnummer

10006442

Dokumentnummer

NOR12070614

Alte Dokumentnummer

N51975147370

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/289/P3/NOR12070614