Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.06.1975 bis 31.12.1988 — BGBl. Nr. 289/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.06.197531.12.1988 BGBl. Nr. 289/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 669/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker und -maschinenbauer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 669 aus 1988,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.06.1975BGBl. Nr. 289/1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988aufgehoben durch BGBl. Nr. 669/1988

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Wiederholungsprüfung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
  2. Absatz 2,Wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
  3. Absatz 3,Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken, hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen, die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten darf die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung liegen.

Schlagworte

Elektromaschinenbauer

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2026

Gesetzesnummer

10006442

Dokumentnummer

NOR12070615

Alte Dokumentnummer

N51975147380

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/289/P4/NOR12070615