Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.06.1975 bis 31.12.1988 — BGBl. Nr. 289/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.06.197531.12.1988 BGBl. Nr. 289/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 669/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker und -maschinenbauer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 669 aus 1988,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.06.1975BGBl. Nr. 289/1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988aufgehoben durch BGBl. Nr. 669/1988

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Zusatzprüfung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Betriebselektriker, Büromaschinenmechaniker, Elektromechaniker für Schwachstrom, Feinmechaniker, Fernmeldemonteur, Kühlmaschinenmechaniker, Mechaniker, Meß- und Regelmechaniker, Nachrichtenelektroniker, Radio- und Fernsehmechaniker oder Werkzeugmacher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker und -maschinenbauer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfange des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b und „Fachgespräch“ zu umfassen.
  2. Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektroinstallateur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker und -maschinenbauer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
  3. Absatz 3,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Elektromechaniker für Starkstrom oder Starkstrommonteur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker und -maschinenbauer abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen.
  4. Absatz 4,Für die Zusatzprüfung gemäß Absatz eins und 2 gilt Paragraph 2, sinngemäß.
  5. Absatz 5,Für die Zusatzprüfung gemäß Absatz 3, gilt Paragraph 2, Absatz 4 bis 6 sinngemäß.

Schlagworte

Elektromaschinenbauer

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2026

Gesetzesnummer

10006442

Dokumentnummer

NOR12070616

Alte Dokumentnummer

N51975147390

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/289/P5/NOR12070616