Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 315/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1990Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Ausstattung mit für die ordnungsgemäße Gewerbeausübung
erforderlichen Unterlagen
§ 4. Die im § 1 genannten Betriebsstätten müssen mit Paragraph 4, Die im Paragraph eins, genannten Betriebsstätten müssen mit
Kursbüchern und Tarifunterlagen für den Bahn-, den Schiffs-, den Flug- und den Kraftfahrlinienverkehr sowie
und zwar für Österreich und - ausgenommen Kursbüchern und Tarifunterlagen für den Kraftfahrlinienverkehr - auch für die an Österreich angrenzenden Staaten ausreichend ausgestattet sein.
Schlagworte
Bahnlinienverkehr, Schiffslinienverkehr,
Fluglinienverkehr,
Dokumentnummer
NOR12070619
Alte Dokumentnummer
N51975147470