Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 315/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1990Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Inkrafttretensdatum
01.09.1982
Außerkrafttretensdatum
31.01.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1990
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Fachkenntnisse bestimmter Arbeitnehmer
§ 7. (1) In jeder im § 5 genannten Betriebsstätte muß mindestens ein ArbeitnehmerParagraph 7, (1) In jeder im Paragraph 5, genannten Betriebsstätte muß mindestens ein Arbeitnehmer
mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse gemäß § 3 Abs. 1 odermit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder
mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf oder über den erfolgreichen Besuch einer von Z. 1 nicht erfaßten Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in einem dieser Lehrberufe ersetzt wird odermit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf oder über den erfolgreichen Besuch einer von Ziffer eins, nicht erfaßten Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in einem dieser Lehrberufe ersetzt wird oder
mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse über eine dreijährige fachliche Tätigkeit im Reisebürogewerbe
nachzuweisen sind, regelmäßig, dauernd und ausschließlich mit Tätigkeiten des Reisebürogewerbes beschäftigt sein.
(2)Absatz 2,Dem Abs. 1 wird auch durch eine Person, die nicht Arbeitnehmer ist, ansonsten jedoch den Erfordernissen des Abs. 1 entspricht, oder durch den Gewerbetreibenden, den Geschäftsführer oder den Filialgeschäftsführer, wenn sie regelmäßig, dauernd und ausschließlich mit Tätigkeiten des Reisebürogewerbes beschäftigt sind, Rechnung getragen.Dem Absatz eins, wird auch durch eine Person, die nicht Arbeitnehmer ist, ansonsten jedoch den Erfordernissen des Absatz eins, entspricht, oder durch den Gewerbetreibenden, den Geschäftsführer oder den Filialgeschäftsführer, wenn sie regelmäßig, dauernd und ausschließlich mit Tätigkeiten des Reisebürogewerbes beschäftigt sind, Rechnung getragen.
(3)Absatz 3,(Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 407/1982)Anmerkung, Aufgehoben durch BG Bundesgesetzblatt Nr. 407 aus 1982,)
Schlagworte
Befähigungsnachweis
Dokumentnummer
NOR12073383
Alte Dokumentnummer
N51982147500